Pflegegrade
Neu seit Januar 2017
Das Pflegestärkungsgesetz II
Am 1. Januar 2017 ist die neue Pflegereform in Kraft getreten, das sogenannte „Pflegestärkungsgesetz II". Damit ergeben sich für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte zahlreiche Verbesserungen. Was ist neu? Fünf Pflegegrade haben die bisherigen drei Pflegestufen abgelöst. Ganz wichtig: Wer bereits vor der Reform als pflegebedürftig galt, wurde automatisch, ohne finanziellen Nachteil, in das neue System überführt. Die meisten dieser Patienten haben seitdem einen Anspruch auf deutlich verbesserte Leistungen. Verschlechterungen gibt es nicht.
Der Pflegegrad richtet sich nach dem Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen. Geistig/psychisch bedingte Einschränkungen („eingeschränkte Alltagskompetenz"), beispielsweise Demenz, werden dabei künftig genauso berücksichtigt wie körperliche Beeinträchtigungen.
Beispiele
Frau A.:
Wegen ihrer Demenz wurde ihr eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz bescheinigt. Daher fällt sie 2016 unter die sogenannte „Pflegestufe 0". Sie wird stundenweise betreut und einmal wöchentlich vom Pflegedienst geduscht. Für Pflege („Pflegesachleistungen", beispielsweise Duschen) stehen ihr monatlich 231 Euro zur Verfügung; dazu kommen 104 Euro für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen. 2017 wird sie automatisch in Pflegegrad 2 eingestuft. Ihr stehen nun 689 Euro für Pflegesachleistungen sowie ein zweckgebundener Entlastungsbetrag von 125 Euro zu.
Herr B.:
Nach einem Schlaganfall hat er 2016 die Pflegestufe 2. Er wird zu Hause zweimal täglich von einem Pflegedienst versorgt. Zusätzlich nimmt er stundenweise Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch, für die ihm seitens der Pflegeversicherung ein Betrag von 104 Euro zur Verfügung steht. Da der ihm zustehende Betrag von 1.144 Euro für Pflegesachleistungen nicht ausreicht, bezahlt er jeden Monat einen Eigenanteil privat. 2017 erhält er automatisch Pflegegrad 3. Das Budget für Sachleistungen steigt auf 1.298 Euro an. Dadurch verringert sich der Eigenanteil oder kann sogar ganz entfallen. Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag steigt von 104 auf 125 Euro und kann wie gewohnt eingesetzt werden.