Jugendordnung
Gemeinsam mit dem Leitbild ist die Jugendordnung das Grundgesetz der ASJ. Überall wo Kinder, Jugendliche und Erwachsene zusammen spielen, arbeiten, leben gibt es Regeln. Das kennst Du von zu Hause, aus der Schule, vom Fußball oder Kartenspiel. Diese Regeln sind sehr wichtig, damit wir uns nicht streiten und jeder immer weiß, wo es lang geht.
Die wichtigsten Spielregeln der ASJ stehen in unserem Leitbild. Dort haben wir auch vieles für Euch etwas einfacher erklärt. In der Jugendordnung sind alle Regeln der Arbeiter-Samariter-Jugend etwas genauer aufgeschrieben. Außerdem stehen in der Jugendordnung unsere allgemeinen Aufgaben.
Die Jugendordnung der ASJ in an manchen Stellen schwierig zu verstehen. Um alles zu erklären, müssten wir aber sehr viel schreiben, und Du müsstest ganz viel lesen. Falls Du also mal nicht weißt, was wir meinen, frag zuerst Deine Eltern. Wenn sie Dir nicht weiterhelfen können, kannst Du uns gerne eine E-Mail schreiben. Wir werden versuchen, Dir schnell eine Antwort zu geben.
Die Jugendordnung der Arbeiter-Samariter-Jugend
Die Arbeiter-Samariter-Jugend, abgekürzt ASJ, ist der Jugendverband des Arbeiter-Samariter-Bundes. Sie ist Bestandteil der Gesamtorganisation und nimmt ihre Aufgaben als Jugendverband selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Mitbestimmung im Verband ist in den Richtlinien des ASB geregelt.
1. Aufgaben und Ziele
Die Arbeit der Arbeiter-Samariter-Jugend ist an den Bedürfnissen und Interessen junger Menschen orientiert. Sie macht es sich zur Aufgabe, Entwicklungen zu fördern oder einzuleiten, die geeignet sind, das Werden einer eigenverantwortlich handelnden Persönlichkeit zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere, die persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen, soziales Engagement zu entwickeln und in solidarischem Handeln aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuarbeiten.
In enger Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und freien Trägern der Jugendarbeit sowie allen gesellschaftlich wichtigen Institutionen und Organisationen ist die Arbeiter-Samariter-Jugend bestrebt, sich den Gesamtproblemen der jungen Menschen zu widmen und für ihre Lösung als Teil der Gesellschaftspolitik einzutreten.
Als praktische Verwirklichung des sozialen Engagements ist die Arbeiter-Samariter-Jugend bestrebt, soziale Aufgaben im Sinne tätiger Nächstenhilfe zu übernehmen.
Eine wesentliche Aufgabe sieht die Arbeiter-Samariter-Jugend in der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und naturkundlichen Themen.
Die Arbeiter-Samariter-Jugend will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen Auseinandersetzungen mit sozialen, politischen und gesellschaftlichen Themen sowie Spiel und Sport, Wanderungen, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Umsetzung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft.
Die Arbeiter-Samariter-Jugend will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Treffen und Wettbewerbe mit ausländischen Samariterorganisationen und anderen Jugendgruppen angestrebt werden.
Die Arbeiter-Samariter-Jugend fordert von jedem Samariter die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
2. Gliederung
Die Arbeiter-Samariter-Jugend gliedert sich in Jugendgruppen, Landesjugendverbände und in die Bundesjugend.
Jugendgruppen
Der Bereich einer Jugendgruppe deckt sich mit dem Bereich des zugehörigen ASB-Ortsverbands. Besteht kein Ortsverband, so wird die Jugendgruppe nach Absprache mit dem Landesvorstand einem Ortsverband angegliedert.
Jugendgruppen können sich in Anlehnung an politische Gliederungen beziehungsweise öffentlich-rechtliche Verwaltungsstellen im Rahmen der Landes- beziehungsweise Bundesjugendsatzung zu Bezirks- bzw. Kreisjugendgruppen zusammenschließen.
Aufgabe und Ziel eines derartigen Zusammenschlusses ist es, eine gemeinsame Interessenvertretung der Jugendgruppen gegenüber öffentlichen Institutionen zu fördern und eine Koordination der Arbeit zu erreichen.
Landesjugendverbände
In den Landesjugendverbänden sind die Jugendgruppen eines jeweiligen ASB-Landesverbands zusammengefasst. Sie vertreten die Arbeiter-Samariter-Jugend auf ihrer Landesebene nach innen und außen.
Bundesjugend
Die Bundesjugend setzt sich aus den Landesjugendverbänden der Arbeiter-Samariter-Jugend zusammen. Sie vertritt die Arbeiter-Samariter-Jugend auf Bundesebene nach innen und außen.
3. Mitarbeit
In der Arbeiter-Samariter-Jugend können alle jungen Menschen mitarbeiten. Die Mitarbeit wird durch die jeweils geltenden gesetzlichen Altersregelungen begrenzt, die auf Funktionsträger keine Anwendung findet.
Für die Übernahme einer Funktion ist die Mitgliedschaft im Arbeiter-Samariter-Bund Voraussetzung.
Die Mitarbeit in der Jugendgruppe wird beendet:
- bei Erreichen der Altersbegrenzung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
- durch Ausschluss bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen die Jugendordnung.
Der Ausschluss aus der Jugendgruppe wird vom Jugendvorstand beschlossen. Gegen diesen Ausschluss kann beim Landesjugendvorstand innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Dem Betroffenen muss das Recht eingeräumt werden, vom Landesjugendvorstand gehört zu werden, wobei er vorher auf seine Rechte schriftlich hinzuweisen ist.
Der Vorgang muss vor der Entscheidung von der Landesjugendkontrollkommission geprüft werden.
4. Konferenzen
Die Konferenzen/Hauptversammlungen und in der Zwischenzeit die Ausschüsse/Jugendversammlungen sind die höchsten Organe der jeweiligen Organisationsstufe. Sie werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Werden kürzere Zeiträume gewählt, sind diese dem Zeitplan der übergeordneten Konferenz anzupassen, das heißt jährlich oder zweijährlich:
- die Bundesjugendkonferenz alle vier Jahre, mindestens zehn Wochen vor der Bundeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V.,
- die Landesjugendkonferenzen spätestens alle vier Jahre, mindestens zehn Wochen vor der Landeskonferenz des Arbeiter-Samariter-Bundes beziehungsweise mindestens sechs Wochen vor der Bundesjugendkonferenz,
- die Jugendhauptversammlungen spätestens alle vier Jahre, mindestens vier Wochen vor der Ortsverbandshauptversammlung/ Mitgliederversammlung, mindestens sechs Wochen vor der Landesjugendkonferenz,
- die Jahresversammlungen in dem Jahr, in dem keine Jugendhauptversammlung stattfindet.
Die Aufgaben der Konferenzen beziehungsweise Versammlungen sind in den Satzungen der Bundesjugend und der Landesjugendverbände geregelt.
Die übergeordneten Organisationsstufen müssen über die Konferenzen beziehungsweise Versammlungen rechtzeitig verständigt werden.
5. Kassenwesen
Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kasse eingerichtet. Die Verwaltung der Kasse obliegt dem mit der Kassenführung beauftragten Vorstandsmitglied.
Die Kasse kann auf Wunsch der Jugendleitung durch die zuständige ASB-Gliederung geführt werden. Die Mittelverwendung bleibt dabei in der Entscheidung der Jugendleitung.
Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Die entsprechenden Richtlinien bezüglich der Kassen-, Buch- und Belegführung sind zu beachten. Ebenso sind die Aufbewahrungsfristen der Belege für die Verwendungsnachweise einzuhalten.
6. Kontrollkommission
Zur Überwachung der Haushalts-, Kassen- und Belegführung der jeweiligen Vorstände sowie für die Überprüfung von Ausschlussverfahren wählen die Konferenzen der Bundesjugend und der Landesjugendverbände sowie die Jugendhauptversammlungen Kontrollkommissionen.
Zu den Aufgaben der Kontrollkommission gehört insbesondere:
- die Prüfung der Jahresabschlussrechnung
- die Prüfung der Kassenvorgänge und Belege
- die Prüfung der Kassen, auch unangemeldet und unvermutet.
Diese Aufgaben können nur von jeweils mindestens zwei ihrer Mitglieder gemeinsam erfüllt werden.
Darüber hinaus können den Kontrollkommissionen von den Jugendvorständen und in besonderen Fällen von den Jugendausschüssen bei nachgeordneten Organisationsstufen Prüfungen übertragen werden. Sie können bei der Prüfung geeigneten Sachverstand hinzuziehen.
Die Kontrollkommissionen sind bei ihrer Arbeit unabhängig und an Weisungen hinsichtlich Umfang, Art und Weise oder Ergebnisse der Prüfung nicht gebunden.
Die Kontrollkommissionen sind berechtigt – falls es ihnen zur Aufklärung von Sachverhalten erforderlich erscheint –, Sitzungen der Vorstände ihrer oder der nachgeordneten Organisationsstufen zu verlangen.
Die Feststellungen der Kontrollkommission sind binnen drei Monaten schriftlich niederzulegen und den betroffenen Organisationsstufen zur Beachtung sowie den übergeordneten Organisationsstufen zur Kenntnis vorzulegen.
Die Feststellungen einer Kontrollkommission können durch die Kontrollkommission der nächsthöheren Organisationsstufe bestätigt oder aufgehoben werden.
Die Kontrollkommissionen bestehen auf Bundes- und Landesebene aus drei Mitgliedern. Auf Jugendgruppenebene sind Ausnahmen möglich, diese werden durch die jeweiligen Landesjugendsatzungen geregelt. Die Kontrollkommission wählt sich ihren Vorsitzenden selbst.
Der Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter der Kontrollkommission ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Jugendausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
7. Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der Vorstand der Bundesjugend beziehungsweise die Vorstände der Landesjugendverbände sind gegenüber nachgeordneten Organisationsstufen im Rahmen der Jugendordnung und Jugendsatzung zur Aufsicht verpflichtet sowie zur Prüfung und zur Einleitung entsprechender Maßnahmen berechtigt.